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   BGH, 26.10.1956 - VI ZR 265/55   

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BGH, 26.10.1956 - VI ZR 265/55 (https://dejure.org/1956,2691)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1956 - VI ZR 265/55 (https://dejure.org/1956,2691)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 265/55 (https://dejure.org/1956,2691)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus BGH, 26.10.1956 - VI ZR 265/55
    Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Fahrer, der auf offener, übersichtlicher Straße bei einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st während des Schneidens einer leichten Linkskurve mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen von der Fahrbahn abkommt und mit dem rechten Vorderrad in den rechten Straßengraben fährt, ebenso dem ersten Anschein nach die Pflicht zur Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeugs verletzt und den Unfall schuldhaft verursacht hat, wie ein Fahrer, der ohne erkennbaren Anlaß auf den Bürgersteig gerät (BGH 10. Dezember 1952 in LM Nr. 7 ZPO § 286) oder auf offener Straße gegen einen Baum fährt (BGHZ 8, 239).

    Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 239 u.a.) hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Beweis des ersten Anscheins erst dann entfällt, wenn ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt und daß die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wird, des vollen Beweises bedürfen.

  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 26.10.1956 - VI ZR 265/55
    Mit dieser Ansicht befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Juni 1956 VI ZR 252/55, VRS 11, 266 Nr. 11 = VersR 56, 589), wonach besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen, um eine stillschweigende Freistellung des Fahrzeugführers von der gesetzlichen Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit annehmen zu können.
  • OLG Celle, 30.03.2022 - 14 U 143/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen zwei an eine Firma

    Mitversichert ist derjenige, der durch den gleichen Versicherungsvertrag wie der Versicherungsnehmer haftpflichtversichert ist, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 265/55, Seite 7, VersR 1956, 799, abrufbar unter https://www.prinz.law/urteile/bgh/VI_ZR_265-55; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. Februar 2007 - 4 U 538/05 - 211, Rn. 22, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 A.1.5, Rn. 24).
  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung der erste Anschein für ein Verschulden spricht, wenn ein Kraftfahrer auf freier Strecke eingangs einer übersichtlichen flachen Kurve einen Baum am Rande der Straße streift und die Gewalt über sein Fahrzeug verliert (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 VI ZR 26/52 VersR 1953, 69 = VRS 5, 94; vom 18. Dezember 1952 VI ZR 54/52 BGHZ 8, 239; vom 26. Oktober 1956 VI ZR 265/55 VersR 1956, 799).
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